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Ziel des Bundesbehindertengesetzes ist, Behinderte und von Behinderung konkret bedrohte Menschen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Der Bundesbehindertenbeirat hat den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in allen Behindertenfragen zu beraten. Seit 1.7.2001 hat der Sozialminister im Zusammenwirken mit der Bundesregierung jährlich dem Nationalrat über die Lage der behinderten Menschen zu berichten.
1. UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
2. ZUWENDUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR BEZIEHER VON Für Personen, denen auf Grund der seit 1.1.2001 geltenden Besteuerung der Unfallrenten eine Mehrbelastung entsteht, ist in folgenden Fällen eine Abgeltung in Form einer Zuwendung vorgesehen: Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis zu € 16.714,75 wird die durch die Unfallrentenbesteuerung entstehende Mehrbelastung voll abgegolten. Übersteigt das zu versteuernde Jahreseinkommen den Betrag von € 16.714,75, ist eine teilweise Abgeltung der Mehrbelastung dann vorgesehen, wenn die zusätzliche Steuerbelastung höher ist als jener Betrag, um den das Einkommen die Einkommensgrenze von € 16.714,75 übersteigt. Darüber hinaus kann in besonders gelagerten Härtefällen unter Berücksichtigung der Begleitumstände eine teilweise Abgeltung nach gesonderten Richtlinien erfolgen. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Personen, die einen Arbeitsunfall bis 30.6.2001 erlitten haben. Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung begehrt wird, beim örtlich zuständigen Bundessozialamt eingebracht werden. 3. Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen: Mit der Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, die nunmehr am 1.1.2011 in Kraft getreten ist, gilt der qualifizierte Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte bei Dienstverhältnissen, die ab 1.1.2011 neu begründet werden, erst nach 4 Jahren. Die "Probezeit" von bisher 6 Monaten wurde somit auf 4 Jahre verlängert, wobei jedoch besondere Ausnahmeregelungen normiert wurden, und zwar für Arbeitsunfälle, Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns und für jene Fälle, in denen die Begünstigteneigenschaft innerhalb des Zeitraums von vier Jahren festgestellt wird. Weiters kann die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung dann erteilt werden, wenn dem/der DienstgeberIn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, dass die Dienstnehmerin /der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Künftig müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber vor Einbringung eines Antrags auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat, die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson von ihrer Absicht informieren und diese Gremien um Stellungnahme ersuchen. Weiters muss vor Einleitung des Kündigungsverfahrens vom Bundessozialamt den Parteien die Durchführung einer Krisenintervention angeboten werden. 4. Ausgleichstaxe:
Die Ausgleichstaxe für die Nichteinstellung behinderter Menschen wird gestaffelt nach Unternehmensgröße erhöht. Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die die Einstellungspflicht von einem begünstigten Behinderten pro 25 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht erfüllen, müssen im Jahr 2011 für jede offene Pflichtstelle monatlich mindestens 226 Euro (im Jahr 2010: 223 Euro) zahlen. Hat der Betrieb mehr als 100 Beschäftigte, steigt die Ausgleichstaxe auf 316 Euro pro offener Pflichtstelle, bei mehr als 400 Beschäftigten auf 336 Euro. Wie bisher wird der Betrag jährlich valorisiert. Kobv Behindertenverband Behindertenverein Behinderung Behinderte Behindertenausweis Behindertenpass Körperbehinderung Behinderungsgrad Ortsgruppe Pöchlarn Österreich Interessensvertretung Beratungsdienst Invalide Hilfeleistung Mitglieder Veranstaltung Neuigkeiten Freiland Helenental Förderer Blog Fotoalbum Geschichte Urlaubsmöglichkeiten Erholungshäuser Gesellschaft Menschen Wirtschaftlich Sparsam Existenzgründung Schwerbehinderung Behinderter Behinderungsarten Niederösterreich Sozialpass Pfleggeldzulage Kirchensteuer Behinderten Reisen behinderte Menschen Kinder Jugendliche Urlaub mit Behinderung Menschen mit Behinderung begünstigte Behinderte Grad der Behinderung Rente Schwerbehinderung
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