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Aussetzung des qualifizierten Kündigungsschutzes erfolgreich verhindert Änderungen des Behinderteneinstellungsgesetzes ab 1.1.2011 Verbesserungen bei Kündigungsverfahren Sehr zu begrüßen ist die Verbesserung bei Kündigungsverfahren gemäß § 8 BEinStG, wonach künftig Dienstgeber vor Einbringung eines Antrags auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat oder die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen hat, der/die innerhalb einer Woche dazu Stellung nehmen kann. Weiters muss vor Einleitung des Kündigungsverfahrens vom Bundessozialamt den Parteien die Durchführung einer Krisenintervention angeboten werden. Ebenfalls erfreulich ist, dass nunmehr im Rahmen eines Kündigungsverfahrens ebenfalls erfreulich ist, dass nunmehr im Rahmen eines Kündigungsverfahrens zwingend nicht nur der Betriebsrat oder die Personalvertretung sondern auch die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) anzuhören ist. Ausnahmefall für die Zustimmung zur nachträglichen Kündigung Schon nach der bisherigen Gesetzeslage war eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wurde, wobei diese Ausnahmefälle gesetzlich nicht näher geregelt waren. Ein Ausnahmefall wurde nunmehr neu in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen, und zwar kann die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung dann erteilt werden, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Wir empfehlen daher Betroffenen, die ihren Dienstgeber über ihre Begünstigteneigenschaft informieren, sich dies auch entsprechend bestätigen zu lassen. Erhöhung der Ausgleichstaxe Der KOBV Österreich fordert schon seit Jahren die spürbare Erhöhung der Ausgleichstaxen, um verstärkt Arbeitgeber dazu zu bewegen, ihrer Beschäftigungspflicht nachzukommen. Dieser Forderung wurde leider nur in einem sehr geringen Teil entsprochen. Die Ausgleichstaxe wurde nunmehr gestaffelt nach Unternehmensgröße erhöht. Dienstgeber, die die Beschäftigungspflicht von einem begünstigten Behinderten pro 25 Arbeitnehmer nicht erfüllen, müssen im Jahr 2011 für jede offene Pflichtstelle monatlich mindestens 226 Euro (im Jahr 2010: 223 Euro) zahlen. Hat der Betrieb mehr als 100 Beschäftigte, steigt die Ausgleichstaxe auf 316 Euro, bei mehr als 400 Beschäftigten auf 336 Euro. Wie bisher wird der Betrag jährlich valorisiert. Verbesserung der Rechtsstellung der Behindertenvertrauenspersonen Die Behindertenvertrauenspersonen sind gemeinsam mit dem Betriebsrat die wichtigsten Akteure für die Behindertenpolitik in der Arbeitswelt und tragen wesentlich zur Integration behinderter Arbeitnehmer bei. Durch den Einsatz der Behindertenvertrauenspersonen gelingt es in einer Vielzahl von Fällen, Probleme zwischen Arbeitgebern und behinderten Arbeitnehmern von vornherein gütlich zu bereinigen. Um die Vertretung der behinderten Arbeitnehmer noch effizienter wahrnehmen zu können, hat der KOBV Österreich gefordert, die Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauenspersonen im Behinderteneinstellungsgesetz klarer festzuschreiben. Dieser Forderung wurde nunmehr mit maßgeblichen Verbesserungen,Verbesserungen, die mit 1.1.2011 in Kraft getreten sind, nachgekommen, sodass die Behindertenvertrauensperson und ihre Stellvertreter auf allen betrieblichen Ebenen besser aufeinander abgestimmt und effektiver die Interessen der behinderten Arbeitnehmer wahrnehmen können. Erhöhung der Anzahl der Stellvertreter In Betrieben, in denen dauernd mindestens 40 begünstigte Behinderte beschäftigt sind, sind für die Behindertenvertrauensperson nunmehr 3 Stellvertreter zu wählen. Stärkung der Position der Stellvertreter Die Stellvertreter können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson Aufgaben auch im Fall der Anwesenheit der Behindertenvertrauensperson wahrnehmen. Die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II. Teiles des ArbVG (Freizeitgewährung zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten, Bildungsfreistellung, Kündigungs- und Entlassungsschutz) gelten nunmehr auch für die persönlichen Rechte und Pflichten der Stellvertreter. Jährliche Betriebsversammlung aller begünstigten Behinderten Die Behindertenvertrauensperson ist befugt, einmal jährlich eine Versammlung aller begünstigten Behinderten des Betriebes einzuberufen. Hat die BVP einen Stellvertreter mit dieser Aufgabe betraut, so hat dieser die Einberufung vorzunehmen. Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses sowie von Ausschüssen des Betriebsrates Die Behindertenvertrauensperson (oder ein Stellvertreter, der mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut wurde) ist befugt an allen Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses sowie von Ausschüssen des Betriebsrates nach § 69 ArbVG mit beratender Stimme teilzunehmen. Informationspflicht des Dienstgebers Der Dienstgeber hat die Behindertenvertrauensperson über substanzielle, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderter Arbeitnehmer, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr zu informieren. Recht auf Bereitstellung von Räumlichkeiten und sonstigen Sacherfordernissen Der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (Quelle: KOBV Der Behindertenverband in Wien)
Ergänzende Stellungnahme des KOBV Österreich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz und das (Quelle: KOBV-Wien, 1080 Wien) In Österreich leben: 732.000 Menschen mit einer Herz und Kreislaufstörungen (Stand September/2010) BEHINDERTE ARBEITNEHMER/INNEN ALS "VERSUCHSKANINCHEN" ? Seit geraumer Zeit versucht die Wirtschaftskammer erneut, gegen den erhöhten KONSTRUKTIVER VORSCHLAG DES KOBV-ÖSTERREICH Anstelle der Aussetzung/Abschaffung des Kündigungsschutzes hat der KOBV-Österreich in (Quelle: KOBV-Österreich 1080 Wien) Euro-key Schlüssel!
Laufend werden barrierefreie öffentliche WCs in Städten und Gemeinden sowie jene an den Autobahnraststätten mit dem sogenannten Euro-Zylinderschloss ausgestattet - nur einige der Vorteile des euro-key. Mehr Reinlichkeit und Hygiene als bisher, kein Missbrauch (z.B. als "Schlafstelle", wie dies in Städten häufig zu beobachten ist), längerfristig bessere Ausstattung durch den Betreiber, da die Gefahr von Devastierung kaum mehr besteht.
Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle
Stellungnahme des KOBV Österreich
zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das
Bundesverfassungsgesetz geändert und einige Bundesverfassungs- Gesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010).
Der KOBV Österreich erlaubt sich, zu dem o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten, die auch im elektronischen Wege an das Präsidium des Nationalrates übermittelt wird:
Durch den vorliegenden Entwurf soll eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt werden, wobei es für jedes Land und für den Bund je ein Verwaltungsgericht erster Instanz geben soll. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich nach der ersten Administrativinstanz entscheiden, es soll somit nur mehr eine administrative Instanz geben, gegen deren Entscheidung das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.
Die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz würde zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung durch die Neuschaffung der Gerichte und dem damit verbundenen Personalbedarf führen. Dass diese Kosten durch entsprechende Einsparungen kompensiert werden könnten, wird bezweifelt. Auch die Abwicklung der Verfahren wäre keinesfalls kostengünstiger.
Nach den Erfahrungen mit der durchschnittlichen Länge von Gerichtsverfahren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verfahren rascher abgewickelt werden würden, vielmehr gehen wir davon aus, dass es sogar zu einer Verlängerung der Berufungsverfahren kommen würde.
Andererseits würde die damit einhergehende Abschaffung der administrativen Berufungsbehörden in sehr spezifischen Bereichen (siehe unten) zu einem Verlust an Know-how und reichem Erfahrungswissen der bisher befassten Administrativbehörden und zu einem Verlust des Verwaltungsbehörden innewohnenden Rechtsgestaltungsspielraumes führen. Eine Verbesserung des Rechtsschutzes kann somit im vorliegenden Entwurf keinesfalls erkannt werden.
Von der Abschaffung der administrativen Berufungsinstanzen wären auch die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Berufungskommission (§ 13 a BEinstG) und die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (§ 1 BBKG) betroffen.
Die Berufungskommission entscheidet in Kündigungsangelegenheiten von begünstigten Behinderten als Berufungsinstanz gegen Bescheide des Behindertenausschusses (§ 8 BEinstG). Die Berufungskommission hat die Stellung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne der Art. 20 Abs. 2 und 133 Z 4 B-VG, die gemäß Art 151 Abs. 42 Z 3 (Anlage A/Z15) aufgelöst werden würde.
Die Tätigkeit im Rahmen der Berufungskommission erfordert spezielle Fachkenntnisse. Der Vorsitzende muss ein in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätiger oder tätig gewesener Richter des Dienststandes sein, und gehören der Kommission Vertreter von Menschen mit Behinderungen sowie von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an. Gerade diese Behörde hat in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, dass es durch Fachkompetenz und durch den Gestaltungsspielraum einer Administrativinstanz (z.B. Hinweis auf Förderungen für den Arbeitgeber durch das Bundessozialamt bei Beschäftigung von begünstigten Behinderten) möglich ist, im Interesse von Menschen mit Behinderungen durch Beiziehung von Sachverständigen und durch mittelbare Einschaltung von Förder- und Beratungseinrichtungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen von Menschen mit Behinderungen beizutragen. Die Veränderung dieser Struktur in Richtung Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sinne des vorliegenden Entwurfes würde diese überaus positiven Gestaltungsspielräume zur Integration von Menschen mit Behinderung im Erwerbsleben fast zur Gänze beseitigen.
Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Sozialentschädigungsrechtes, des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19 a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§§ 38 Abs. 3 und 45 Abs. 3 BBG). Mitglieder der Bundesberufungskommission müssen über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete des Sozialrechtes verfügen (§ 4 Abs. 8 BBKG). Auch diese Behörde hat in Anbetracht der Spezialität der Materie durch Fachkompetenz, breites Erfahrungswissen und Einheitlichkeit der Rechtssprechung zur Rechtssicherheit der Betroffenen wesentlich beigetragen.
Beide Berufungsbehörden zeichnet auch aus, dass die Verfahren im Interesse der Beteiligten rasch abgewickelt werden.
Es ist zu befürchten, dass die Abschaffung dieser administrativen Berufungsinstanzen für Menschen mit Behinderungen zu einer massiven Verschlechterung führen würde, weshalb wir uns grundsätzlich dagegen aussprechen.
Für den Fall, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der im Entwurf enthaltenen Form dennoch in Kraft tritt, wird bereits jetzt angemerkt, dass für die oben genannten Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen oder Versorgungsberechtigte nach den Sozialentschädigungsgesetzen betreffen, hinsichtlich der Organisationsregelung in den einfachgesetzlichen Regelungen jedenfalls vorzusehen ist, dass die Entscheidungen durch Fachsenate unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern zu treffen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die Senatsmitglieder über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Sozialrechtes und des Sozialentschädigungsrechtes verfügen und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Menschen mit Behinderungen bzw. der Versorgungsberechtigten nach den Sozialentschädigungsgesetzen nominiert werden.
Im Bereich der Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses (§ 8 BEinstG) wäre es darüber hinaus zweckmäßig vorzusehen, dass dem Verfahren ein informierter Vertreter des Bundessozialamtes beigezogen wird, um durch die Prüfung und das Anbot von Förderungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber durch das Bundessozialamt zur Sicherung von Arbeitsplätzen von Menschen mit Behinderungen beizutragen, was wiederum in vielen Fällen zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen könnte.
Österreichische Resolution im UN-Sicherheitsrat Mitte November wurde von Österreich eine Resolution zum Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zur Abstimmung in den UN-Sicherheitsrat eingebracht - eine Premiere: Zum ersten Mal in seiner Geschichte bezieht sich der Sicherheitsrat ausdrücklich auf Menschen mit Behinderungen. Menschen mit Behinderungen haben ein wesentlich höheres Risiko, der Kriegsgewalt zum Opfer zu fallen und werden in Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung meist vergessen. Auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitäts-behinderungen, von blinden, gehörlosen und anders behinderten Menschen wird für gewöhnlich keine Rücksicht genommen. In der neuen Resolution des UN-Sicherheitsrats wird auf die besonderen Auswirkungen von bewaffneten Konflikten auf Menschen mit Behinderungen hingewiesen. Die internationale Staatengemeinschaft wird darin ermutigt, die Rehabilitation sowie die soziale und wirtschaftliche Reintegration von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen. Zudem wird der UN-Generalsekretär aufgefordert, in seinen Berichten über Konflikte in einzelnen Ländern konkrete Schutzmaßnahmen für besonders betroffene Gruppen der Zivilbevölkerung vorzuschlagen. Weltweit gibt es 650 Millionen Menschen mit Behinderungen, 80 Prozent von ihnen leben in Entwicklungsländern. Jeder fünfte in absoluter Armut lebende Mensch ist behindert. Menschen mit Behinderungen zählen wie Frauen und Kinder zu den Bevölkerungsgruppen, die in bewaffneten Konflikten und Krisensituationen eines besonderen Schutzes bedürfen. Homepage: Licht für die Welt
Wirtschaftswissenschaftler warnen: Namhafte Wissenschaftler und führende Politiker haben im Rahmen des Weltwirtschaftsforums 2010 im Schweizerischen Davos davor gewarnt, dass nach der Finanzkrise 2008, der Wirtschaftskrise 2009 ab 2010 eine Sozialkrise droht (z.B. der deutsche Wirtschaftsprofessor und Gründer des Forums Klaus Schwab). Begründet wird dies damit, dass nach den massiven Hilfsprogrammen für Banken und Wirtschaft zwar größerer Schaden von der Weltwirtschaft abgewendet werden, jedoch um den Preis zusätzlicher hoher Staatsverschuldungen. Dies zwingt nun die Regierungsverantwortlichen dazu, ab den Jahren 2010 und folgende sehr strikte Budgetkonsolidierungen vorzunehmen, die befürchten lassen, dass dies vor allem durch Einsparungen im Sozialsektor erfolgen wird, da dabei , da breit wirksam, die wirksamsten Effekte erzielt werden könnten. Dies wird jedoch dazu führen, dass gerade jene, die am wenigsten für die Herbeiführung der Finanz- und Wirtschaftskrise können, die Zeche zahlen müssen, was wiederum zu massiven Spannungsentladungen führen kann, wird gewarnt. So hat auch die österreichische Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates am 26.1.2010 den Fahrplan für die Konsolidierung des Staatshaushaltes ab 2011 beschlossen. Bemerkenswert dabei ist jedoch, dass diese zwar vor allem ausgabenseitig erfolgen soll, aber seitens der österreichischen Bundesregierung festgehalten wurde, dass das Ziel der Wiedererreichung der "Maastricht Kriterien" (Senkung der Neuverschuldung unter 3 % des Bruttoinlandsproduktes) nicht durch Sozialabbau und Einsparungen im Bildungsbereich erzielt werden sollen. Diese Ankündigung (nachzulesen auf der Website des Bundeskanzleramtes unter www.bka.gv.at) hat der KOBV-Ö sofort zum Anlass genommen, mit Sozialminister Hundstorfer in Kontakt zu treten, um auf die Wichtigkeit dieser Absichtserklärung hinzuweisen, um eben zu verhindern, dass die von der Wissenschaft befürchtete "Sozialkrise" in Österreich Einzug hält. Der KOBV-Ö hat dabei die Meinung vertreten, dass es wichtig und richtig war, durch umfangreiche Unterstützungspakete Banken und Wirtschaft zu stärken, dass es aber zumindest ebenso wichtig ist, die Belastungen für diese Unterstützungen in weiterer Folge nicht von jenen einzufordern, die erstens für die Verursachung der Krise keinerlei Verschulden trifft und die zweitens dadurch in unverschuldete Notlagen (Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, etc.) geraten sind. Es war und ist wichtig und richtig vor allem gegen die negativen Nachwirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf dem Arbeitsmarkt anzukämpfen. Dabei darf man auch nicht vergessen, dass gerade der private Konsum (z.B. Umsatzzuwächse im Handel) ein wesentlicher Stabilisierungsfaktor gewesen ist und sein wird. Einschnitte im Sozialsystem Österreichs hätten daher die fatale Folge, die hohe Stabilität des privaten Konsums zu gefährden, im Gegenteil, es sollte dort, wo sich soziale Schieflagen im Sozialsystem aufgetan haben, rasch reagiert werden. So hat der KOBV-Ö als größte Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen erneut verlangt, dass es zu verstärkten Anstrengungen gegen Arbeitslosigkeit Behinderter (verbesserte Förderinstrumentarien), Weiterentwicklungen beim System der Invaliditätspensionen (Wegfall der Pensionsabschläge, intensivere Bemühungen zur umfassenden Rehabilitation nach dem Grundsatz "Arbeit vor Rente", Konkretisierung des Berufsschutzes für ungelernte Arbeitskräfte, etc.) und auch aus volkswirtschaftlichen Überlegungen zu Verbesserungen im System der Pflegevorsorge (Valorisierung der Pflegegelder, Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und Rehabilitation für Pflegebedürftige und deren Angehörige, Ausbau der Leistungsangebote der Länder bei Tages- und Kurzzeitbetreuungseinrichtungen, bei persönlicher Assistenz, etc.) kommen wird müssen. Da diese Maßnahmen zusätzliche Finanzmittel erforderlich machen werden, scheint es dem KOBV-Ö angemessen, von jenen, denen bisher in der Finanz- und Wirtschaftskrise massiv geholfen wurde, und deren Existenz damit gesichert wurde (Banken und Wirtschaft) einen Beitrag abzuverlangen. Konkret angesprochen werden sollten (globale) Finanztransaktionssteuern, Bankensolidarabgaben und auch eine spürbare Erhöhung der Ausgleichstaxe (BEinstG). Die Einrichtung eines Pflegefonds zur Abdeckung von Pflegeergänzungsleistungen und die Absicherung des Ausgleichstaxfonds zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen könnten daraus finanziert werden. Es steht jedenfalls fest, dass der KOBV-Ö die Absichtserklärung der österreichischen Bundesregierung, die Budgetkonsolidierung nicht durch Sozialabbau finanzieren zu wollen, sehr genau beobachten wird, sehr ernst nimmt. Denn was wir nach den schweren beiden letzten Jahren in der Finanz- und Wirtschaftskrise am wenigsten brauchen können, ist eine veritable Krise, die unser Sozialsystem mit seinen Auswirkungen auf das wirtschaftliche Wachstum erschüttert und den sozialen Frieden in Österreich gefährdet. Die Behindertenanwaltschaft Die Serviceeinrichtung für Menschen mit Behinderungen Mit 1.1.2010 wurde Dr. Erwin Buchinger zum neuen Behindertenanwalt bestellt. Dr. Erwin Buchinger wurde als drittes von sieben Kindern 1955 in Mauthausen (OÖ) geboren. Nach der Matura im Bundesrealgymnasium in Rohrbach 1973 und dem Studium der Rechtswissenschaften und der Volkswissenschaft an der Johannes-Kepler-Universität in Linz promovierte Buchinger 1981 zum Doktor der Rechtswissenschaften. Bis 1991 arbeitete er zehn Jahre als Jurist beim Landes-arbeitsamt Oberösterreich. Danach wurde er zum Leiter des Landesarbeitsamtes Salzburg berufen. Seit damals war Buchinger im Bundesland Salzburg für die aktive Arbeitsmarktpolitik verantwortlich. Nach Gründung des Arbeitsmarktservice war er bis zu seinem Eintritt in die Landesregierung im April 2004 Landesgeschäftsführer des AMS Salzburg. Vom 11.01.2007 bis 2.12.2008 BM war er Sozialminister. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten möchte Dr. Buchinger neue Akzente in der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen setzen. Eines seiner wichtigsten Anliegen ist das "Recht auf Arbeit" durch sozialrechtlich abgesicherte Beschäftigung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen und ein verstärktes Angebot an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Darüber hinaus möchte er sich für eine verbesserte Integration bei Freizeitaktivitäten und um die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum einsetzen. Als Anwalt für Gleichbehandlungsfragen steht er mit seinem Team gerne für Auskünfte und auch als Vertrauensperson im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zur Verfügung, wenn sich jemand aufgrund einer Behinderung im Rahmen des Behindertengleichstellungsrechtes des Bundes diskriminiert fühlt. Das Büro von Dr. Buchinger ist erreichbar unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 80 80 16. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich schriftlich (per Post, Fax oder E-mail) an die Behindertenanwaltschaft zu wenden. Postanschrift: Behindertenanwaltschaft, Babenbergerstraße 5/4, A- 1010 Wien Fax: 01-71100/2237 E-Mail: office@behindertenanwalt.gv.at Homepage: Behindertenanwaltschaft Für ein persönliches Gespräch in seinem Büro oder bei einem Bürgersprechtag in einem Bundesland wird um telefonische Terminvereinbarung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 80 80 16 gebeten. Sofern eine/n Gebärdensprachdolmetscher/in benötigt wird, sollte dies so bald wie möglich bekannt gegeben werden. Der KOBV gratuliert Dr. Erwin Buchinger zu seiner Ernennung und freut sich auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit zum Wohle der Menschen mit Behinderung!
Kobv Behindertenverband Behindertenverein Behinderung Behinderte Behindertenausweis Behindertenpass Körperbehinderung Behinderungsgrad Ortsgruppe Pöchlarn Österreich Interessensvertretung Beratungsdienst Invalide Hilfeleistung Mitglieder Veranstaltung Neuigkeiten Freiland Helenental Förderer Blog Fotoalbum Geschichte Urlaubsmöglichkeiten Erholungshäuser Gesellschaft Menschen Wirtschaftlich Sparsam Existenzgründung Schwerbehinderung Behinderter Behinderungsarten Niederösterreich Sozialpass Pfleggeldzulage Kirchensteuer Behinderten Reisen behinderte Menschen Kinder Jugendliche Urlaub mit Behinderung Menschen mit Behinderung begünstigte Behinderte Grad der Behinderung Rente Schwerbehinderung
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